Nach Erstellung der Auftragsbestätigung ist der Auftrag für beide Seiten verbindlich.
Tritt eine der beiden Vertragsparteien innerhalb von acht Wochen vor der Veranstaltung vom Engagement zurück
ist eine Konventionalstrafe in Höhe der Gesamtgage an die andere
Vertragspartei zu entrichten.
Tritt eine der beiden Vertragsparteien außerhalb der "Acht Wochen Frist" vom Vertrag zurück
ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% der Gage an die andere
Vertragspartei zu entrichten.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Gesamtgage zahlbar am Ende der Veranstaltung in Bar.
Bei Überweisung, nach Absprache, ist der Betrag zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.
Bei Verhinderung durch kurzfristige Erkrankung wird gleichwertiger Ersatz gestellt.
Höhere Gewalt entbindet von der Konventionalstrafe.
Die vereinbarte Gage beinhaltet Spesen, Fahrtkosten und Technik. Ausnahmen sind in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert.
Der Musiker erhält Speisen und Getränke im normalen Umfang vom Veranstalter.
Es gilt als beidseitige Vereinbarung, dass die Gage gegenüber Dritten vertraulich behandelt wird.
Der Veranstalter haftet für alle Schäden an der Musik- sowie Lichtanlage und den dazugehörigen Geräten, die durch ihn oder Besucher seiner Veranstaltung entstehen.
Der Veranstalter versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.
Die GEMA-Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Veranstalters.